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Welche finanziellen Ansprüche haben AsylwerberInnen?

Finanzielle Aspekte

Finanzielle Unterstützung von AslywerberInnen ist oft wilden Spekulationen und Gerüchten ausgesetzt. Vielfach handelt es sich dabei mehr um moderne Märchen und Mythen als um Tatsachenberichte. Die Unterstützung von Asylsuchenden in Österreich ist seit Mai 2004 in der Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern genau geregelt. AsylwerberInnen haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung, Familienbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld. Ihre finanzielle Unterstützung fällt weit geringer aus als für österreichische Staatsbürger in finanzieller Notlage. Ebenso ist für AsylwerberInnen der Zugang zum Arbeitsmarkt und somit die Möglichkeit selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen nach der derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich nahezu unmöglich.

Wer hat Anspruch auf die Grundversorgung?

Die Grundversorgung stellt die Versorgung der Asylsuchenden mit dem Lebensnotwendigsten sicher. Aber wer genau ist nun berechtigt diese Grundversorgung zu beziehen? Grundsätzlich alle Menschen die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben und nicht in der Lage sind sich selbst zu erhalten. Da die AsylwerberInnen ihr gesamtes Hab und Gut in ihren Heimatländern zurücklassen mussten, das letzte Vermögen in die teure Reise nach Europa investiert wurde und der Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich quasi unmöglich ist, trifft dies auf nahezu alle Asylsuchenden zu. Auch Personen, die unter subsidiärem Schutz stehen, haben diesen Anspruch. Asylberichtigte, also Personen deren Antrag bereits genehmigt wurde, können noch für 4 Monate ab der Asylgewährung die Grundversorgung beziehen. Wird ein/e AsylwerberIn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt, kann der Anspruch auf Grundversorgung eingeschränkt werden oder ganz erlöschen. Auf jeden Fall endet jeder Anspruch aber mit dem Verlassen des Bundesgebietes.

Wieviel bekommt man in der Grundversorgung?

Auch die Höhe des Anspruches von Personen in der Grundversorgung ist in der Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Im März 2013 erfolgte eine Anpassung der darin bestimmten Höchstsätze.

Grundsätzlich gilt es zwischen zwei Arten der Unterbringung zu unterscheiden. Auf der einen Seite jene in einer organisierten Unterkunft. Für AsylwerberInnen in einer organisierten Unterkunft beträgt der Höchstsatz pro Tag EUR 19. Das Geld wird direkt an den Quartiergeber ausbezahlt. JedeR AsylwerberIn erhält zusätzlich ein Taschengeld von EUR 40 im Monat.

Bei der individuellen Unterbringung in einem selbst organisierten Quartier müssen sich die AsylwerberInnen selbst um Unterkunft und Lebenserhaltung kümmern. Für Verpflegung steht einer erwachsenen Einzelperson maximal EUR 200 im Monat zur Verfügung. Bei minderjährigen AsylwerberInnen sind es lediglich EUR 90 monatlich, außer es handelt sich um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Für die Miete – das tatsächliche Bezahlen einer solchen muss nachgewiesen werden – kommen zum noch EUR stehen AsylwerberInnen EUR 120 zu. Für Familien ab zwei Personen ist die Unterstützung für die Miete mit EUR 240 gedeckelt.

Von diesem Geld sind sämtliche Aufwendungen, also Unterbringung, Verpflegung, Strom und alle anderen Kosten, zu begleichen. Eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern muss demnach mit EUR 910 monatlich das Auslangen finden. Einmal im Jahr werden noch EUR 200 pro Kind für Schulbedarf, EUR 150 pro Person für Bekleidung, sowie eine Unterstützung für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten zur Verfügung gestellt. Deutschkurse mit einem maximalen Umfang von 200 Stunden werden mit EUR 3,67 pro Einheit gefördert.

Ein Vergleich mit österreichischen StaatsbürgerInnen in finanzieller Notlage

Die geringen finanziellen Beträge für AsylwerberInnen in Österreich sind weit davon entfernt ein Mindestmaß an vergleichbaren Lebensbedingungen mit der Bevölkerung in Österreich zu ermöglichen. Ein Vergleich mit den Sozialleistungen für österreichische Staatsbürger in finanzieller Notlage veranschaulicht dies.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Österreich besteht aus zwei Teilen. Der Grundbetrag beläuft sich auf EUR 620,87. Hinzu kommen EUR 206,96 monatlich an Wohnkostenunterstützung. Zusammengerechnet ergibt das EUR 827,83. Zudem können je nach Bundesland höhere Beiträge sowie Ergänzungsleistungen ausgezahlt werden, wenn etwa die tatsächlichen Wohnkosten höher sind. Für Paare besteht ein Anspruch des 1,5-fachen, also EUR 1.241,74. Für jedes Kind kann zusätzlich ein Betrag von EUR 149,01 geltend gemacht werden.

Addiert man diese Beträge für eine fünfköpfige Familie, kommt man auf einen Betrag von EUR 1688,77. Einer österreichischen Familie ist es zudem noch möglich Familienbeihilfe zu beziehen. In unserem Beispiel handelt es sich um eine junge Familie, mit 3 Kindern zwischen 3 und 10 Jahren. Pro Kind steht ein Betrag in der Höhe EUR 117,3 zur Verfügung. Hinzu kommt noch der monatliche Zusatzbetrag von EUR 49,80 bei 3 Kindern. Gesamt sind das demnach zusätzliche EUR 401,7. Die Familie erhält somit monatlich EUR 2090,47 €.

Mindestsicherung als Existenzminimum

Die Mindestsicherung sichert die Bedürfnisse ab die in unserer Gesellschaft als notwendig erachtet werden um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Das deutsche Bundesverfassungsgericht befand, dass die Leistungen für AsylwerberInnen, die ein Drittel unter dem sozialgesetzlich vorgeschriebenen Existenzminimum lagen, verfassungswidrig seien und somit erhöht werden müssten. Die Menschenwürde, so Bundesverfassungsgericht, sei migrationspolitische nicht zu relativieren.

Ein Vergleich zwischen den finanziellen Leistungen für AsylwerberInnen und dem Existenzminimum zeigt, die Leistungen für Erstere weniger als die Hälfte der Mindestsicherung ausmacht:

 

Asylsuchende/r

Österreichische/r Staatsbürger/in

Alleinstehend

320€

827,83 €

5-köpfige Familie

910 €

2090,47 €

 

Da die konkrete Vollziehung in den Grundversorgungsgesetzen der Länder geregelt ist, können sich diese in einzelnen Punkten unterscheiden. Jedoch entsprechen die Leistungen in den anderen Bundesländern mehrheitlich den hier verwendeten Leistungen aus dem steiermärkischen Grundversorgungsgesetz.

Die Situation von Asylsuchenden am Arbeitsmarkt

Viele ÖsterreicherInnen haben Sorge, dass sich die angespannte Arbeitsmarksituation durch die Aufnahme von AsylwerberInnen weiter verschlechtern könnte. Hier gilt, gleich zu Beginn, zwischen AsylwerberInnen und Asylberechtigten zu unterscheiden. Letztere erhalten, sobald ihr Asylverfahren positiv abgeschlossene wurde, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dasselbe gilt für Personen, denen subsidiärer Schutz zugesprochen wird. Für alle Personen aber, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde, ist, verursacht durch die momentane rechtliche Lage, der Zugang zum Arbeitsmarkt quasi unmöglich. Aber wie sehen die Möglichkeiten von AsylwerberInnen aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen, um nicht von staatlicher Unterstützung abhängig zu sein, genau aus? Grundsätzlich gliedern sich die Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen in drei unterschiedliche Kategorien: unselbstständige Arbeit, selbstständige Arbeit und Lehrstellen.

Unselbstständige Arbeit

Für jede unselbstständige Arbeit ist eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig. Drei Monate nach Einbringung des Asylantrages kann das AMS kann eine Beschäftigungsbewilligung an AsylwerberInnen erteilen. Eine freie Stelle darf jedoch nur dann an eine AslywerberIn vergeben werden wenn kein Inländer oder ein bereits „verfügbarer Ausländer“ bereit und fähig sind diese anzutreten.

Verfügbarer Ausländer bedeutet hier, dass diese/r entweder Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, EU- oder EWR-Bürger/in mit Arbeitsmarktzugang, Schweizer/in oder türkische/r Assoziationsarbeitnehmer/in oder Ausländer/in mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang ist. Erst wenn kein verfügbarer Ausländer gefunden wird, darf gesetzlich eine Beschäftigungsbewilligung an AsylwerberInnen vergeben werden.

Die Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen ist jedoch seit 2004 durch den sogenannten „Bartenstein-Erlass“ zusätzlich eingeschränkt worden. Dieser beschränkt die unselbstständige Tätigkeit von AsylwerberInnen auf Saison- und Erntearbeiten. Zusätzlich können sie gemeinnützige Tätigkeiten, wie die Betreuung von Grünanlagen, für Bund, Land oder Gemeinde für wenige Euro Stundenlohn verrichten. Dabei unterliegen sie nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, da sie kein Einkommen im Sinne des ASVG erhalten. Obwohl der Bartenstein-Erlass rechtlich umstritten ist, dessen Aufhebung bereits mehrmals parlamentarisch angeregt wurde und eine vom Arbeitsministerium in Auftrag gegebene Studie nur marginale Auswirkungen einer Lockerung des Arbeitsmarkzugangs für AslwerberInnen auf den österreichischen Arbeitsmarkt ausmacht, ist der Erlass immer noch in Kraft.

Selbstständige Tätigkeit

AsylwerberInnen können theoretisch nach drei Monaten ab Zulassung zum Asylverfahren einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen und unterliegen nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Allerdings sind hier gewerberechtliche Vorschriften maßgebend. Die Gewerbeberechtigung stellt allerdings ein kaum zu überwindendes Hindernis dar. Da für das „freie Gewerbe“ (Zeitungsausträger, Reinigungskraft) kein besonderer Befähigungsnachweis erbracht werden muss sind hier die Jobchancen für AsylwerberInnen am höchsten. AyslwerberInnen sind von der Tätigkeit als "Neue Selbstständige" nicht ausgeschlossen, da letztere nicht der Gewerbeordnung unterliegen und somit kein Gewerbeschein notwendig ist. Allerdings fallen unter diese Kategorie nur wenige selbstständige Tätigkeiten, wie etwa JournalistIn, GutachterIn oder KünstlerIn.

Lehrstellen

Wegen des dualen Ausbildungssystems (Berufsschule und Betrieb) in Österreich, ist eine Beschäftigungsbewilligung auch für Lehrstellen notwendig. Im Juni 2012 wurde der Bartenstein-Erlass teilweise abgeändert. AsylwerberInnen unter 25 Jahren können eine Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrberuf erhalten wenn in diesem Lehrberuf ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht.

Folgen restriktiver Arbeitsmarktpolitik

Die Folgen dieser restriktiven Arbeitsmarktpolitik sind vielfältig. Da sich viele Asylverfahren oft über Jahre hinziehen sind viele AsylwerberInnen zur Untätigkeit gezwungen. Beruflich können AsylwerberInnen somit Veränderungen und Innovationen in ihrer Branche nicht verfolgen und ihre Integration in den Arbeitsmarkt wird exponentiell schwieriger. Gleichzeitig können sie sich nicht selbst versorgen und müssen von der Unterstützung durch den Staat leben. Kosten, die durch eine Arbeitsmarktliberalisierung zumindest teilweise gesenkt werden könnten.

Neben den formalen Beschränkungen des Arbeitsmarktzuganges stellen die Nichtanerkennung von beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen, sowie ein fehlendes Angebot an Sprachkursen, strukturelle Hindernisse in der Arbeitsmarktintegration von AsylwerberInnen dar.

Florian Seifter

 

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